FG Hessen - Urteil vom 08.01.2008
2 K 2991/06
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; SGB X § 44 Abs. 1;

Rückwirkende Aufhebung eines bestandskräftigen rechtswidrigen Ablehnungsbescheides; Kindergeld; Behinderung; Seelische Erkrankung; Rückwirkende Festsetzung; Bestandskraft; Rechtswidriger Ablehnungsbescheid; Aufklärung; Schuldhaftes Verhalten

FG Hessen, Urteil vom 08.01.2008 - Aktenzeichen 2 K 2991/06

DRsp Nr. 2009/24906

Rückwirkende Aufhebung eines bestandskräftigen rechtswidrigen Ablehnungsbescheides; Kindergeld; Behinderung; Seelische Erkrankung; Rückwirkende Festsetzung; Bestandskraft; Rechtswidriger Ablehnungsbescheid; Aufklärung; Schuldhaftes Verhalten

1. Ein bestandskräftig gewordener Ablehnungsbescheid über Kindergeld entfaltet Bindungswirkung für die Zeit bis zu dem Ende des Monats in dem er bekannt gegeben wurde. Eine Durchbrechung dieser aufgrund der Bestandskraft eingetretenen Bindungswirkung des Verwaltungsaktes ist nur dann möglich, wenn ein Korrekturtatbestand der Abgabenordnung erfüllt ist. 2. Reicht ein Steuerpflichtiger trotz vorherigen Hinweises der Behörde über die rechtlichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines behinderten Kindes erst nach Eintritt der Bestandskraft des Kindergeldablehnungsbescheides weitere Unterlagen ein, die die Familienkasse erstmals in die Lage versetzen, Art, Umfang und Dauer der Erkrankung des Kindes umfassend und zutreffend rechtlich zu würdigen, und hätten diese Unterlagen schon bei Antragstellung vorgelegt werden können, liegt ein schuldhaftes Verhalten des Steuerpflichtigen vor, das eine Berichtigung wegen neuer Tatsachen im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ausschließt.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; SGB X § 44 Abs. 1;

Tatbestand: