LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 08.05.2018
2 Sa 215/17
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 611a; MTV-Fachklinik W. § 24;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 4
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 21.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 593/17

Rückzahlung von Ausbildungskosten einer Gesundheits- und Krankenpflegerin zur Fachpflegerin für Intensivpflege und AnästhesieUnwirksame Vereinbarung zur Rückzahlung von Ausbildungskosten bei Unterzeichnung nach Beginn der AusbildungUnbegründete Zahlungsklage bei unzureichenden Darlegungen der klagenden Arbeitgeberin zum Tarifmerkmal der Weiterbildung im Rahmen des Personalbedarfs

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 08.05.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 215/17

DRsp Nr. 2018/8278

Rückzahlung von Ausbildungskosten einer Gesundheits- und Krankenpflegerin zur Fachpflegerin für Intensivpflege und Anästhesie Unwirksame Vereinbarung zur Rückzahlung von Ausbildungskosten bei Unterzeichnung nach Beginn der Ausbildung Unbegründete Zahlungsklage bei unzureichenden Darlegungen der klagenden Arbeitgeberin zum Tarifmerkmal der Weiterbildung „im Rahmen des Personalbedarfs“

1. Dem Arbeitnehmer ist eine von der Verpflichtung zur Rückzahlung von Ausbildungskosten ausgehende Bindung an den Arbeitgeber nur zumutbar, wenn er mit der Ausbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten hat (Anschluss an BAG, 15.05.1985, 5 AZR 161/84). 2. Eine Fortbildung erfolgt nur dann im Rahmen des Personalbedarfs, wenn beim Arbeitgeber innerhalb des Bindungszeitraums wahrscheinlich Stellen zu besetzen sind, für die eine durch die Weiterbildung erworbene Qualifikation Voraussetzung ist (Anschluss an BAG, 06.11.1996, 5 AZR 498/95). Je eher der Arbeitnehmer durch die Ausbildung beim Arbeitgeber entsprechend seiner Weiterbildung beruflich aufsteigen kann, desto eher ist ihm eine Bindung an den Arbeitgeber zuzumuten.