BFH - Beschluss vom 06.10.2010
V B 10/10
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 94; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 165;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 10.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 401/07

Rügeerfordernis bei Verletzung der Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluss vom 06.10.2010 - Aktenzeichen V B 10/10

DRsp Nr. 2010/20956

Rügeerfordernis bei Verletzung der Sachaufklärungspflicht

NV: Der durch einen Steuerberater fachkundig vertretene Kläger kann im Beschwerdeverfahren nicht geltend machen, das FG habe die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt, wenn er dies nicht bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt hat.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 94; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 165;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Die Revision ist nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2, Alt. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen, da die geltend gemachte Divergenz zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Dezember 2008 XI R 23/08 (BFHE 224, 162, BStBl II 2010, 208) nicht vorliegt. Der BFH hat in diesem Urteil unter II.2. ausgeführt, dass nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung die langfristige Vermietung eines Turnhallengebäudes samt Betriebsvorrichtungen an einen einzigen Vertragspartner jedenfalls keine einheitliche steuerpflichtige Leistung ist. Sie sei mit den Umsätzen des Betreibers einer Sportanlage, der eine Vielzahl von unterschiedlichen Leistungen erbringt, nicht vergleichbar, da bei der Vermietung eines Turnhallengebäudes samt Betriebsvorrichtungen die "passive" Zurverfügungstellung des Gebäudes samt Betriebsvorrichtung und damit die steuerfreie Grundstücksvermietung der Leistung das maßgebliche Gepräge gibt.