LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 01.08.2024
L 4 KR 2228/24 ER-B
Normen:
SGB V § 16 Abs. 3a;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 495/2024
ZAP 2024, 854
Breith. 2024, 909
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 23.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 1898/24

Ruhen des Anspruchs nach § 16 Abs. 3a SGB V; Erreichen der Grenze von zwei vollen Monatsbeiträgen durch die Beitragsanteile insgesamt; Anküpfung des Ruhens an einen Gesamtbetrag (zwei volle Monatsbeiträge)

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2024 - Aktenzeichen L 4 KR 2228/24 ER-B

DRsp Nr. 2024/10977

Ruhen des Anspruchs nach § 16 Abs. 3a SGB V; Erreichen der Grenze von zwei vollen Monatsbeiträgen durch die Beitragsanteile insgesamt; Anküpfung des Ruhens an einen Gesamtbetrag (zwei volle Monatsbeiträge)

1. Für das Ruhen des Anspruchs nach § 16 Abs. 3a SGB V ist maßgeblich, dass die Beitragsanteile insgesamt, auch für mehrere und länger zurückliegende Zeiträume, die Grenze von zwei vollen Monatsbeiträgen erreichen. 2. Das Ruhen ist an einen Gesamtbetrag (zwei volle Monatsbeiträge) und nicht lediglich an ein Zeitmoment (zwei Monate) geknüpft. 3. Dabei kommt es für die Berechnung des Rückstands i.S. des § 16 Abs. 3a Satz 3 SGB V auf die abstrakte Höhe der (vollen) Monatsbeiträge an und nicht darauf, dass die tatsächlichen Umstände (wie hier durch Versicherungsbeginn am Zweiten eines Monats und Beendigung der Anschlussversicherung durch Wiederaufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit im Laufe des zweiten Monats) dazu führen, dass der Versicherte für die jeweiligen Monate nicht den vollen Beitrag schuldete.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 23. Juli 2024 abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Juli 2024 angeordnet.