Saisonstart: Wie kurzfristige Aushilfsjobs richtig abgerechnet werden

Die Sommermonate sind traditionell die Zeit kurzfristiger Beschäftigungen. Die Semesterferien können für einen Hinzuverdienst genutzt werden und die Betriebe brauchen personelle Unterstützung für die Außengastronomie oder zur Überbrückung urlaubsbedingter Ausfälle. Was eine kurzfristige Beschäftigung ausmacht und welche Besonderheiten zu berücksichtigen sind, lesen Sie in unserem Update.

Entscheidend ist die zeitliche Befristung

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Dauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf nicht mehr als

  • drei Monate oder
  • insgesamt 70 Arbeitstage

nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich (z.B. durch einen auf längstens ein Jahr befristeten Rahmenvertrag) begrenzt ist.

Beachte Durch die Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze ab dem 01.10.2022 ergeben sich für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung kurzfristiger Beschäftigungen keine Auswirkungen bzw. Änderungen.

Die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung sind nur erfüllt, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage (auch kalenderjahrüberschreitend) befristet ist. Hierbei sind alle Tage zu berücksichtigen, für die ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht. Dazu gehören z.B. auch Tage, an denen bezahlter Urlaub gewährt oder Bereitschaftsdienst geleistet wird.