OLG Braunschweig - Urteil vom 05.07.2024
1 U 13/21
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 249; BGB § 305c;
Fundstellen:
NJW-RR 2024, 1499
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 10.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 6743/19

Schadensersatz wegen Nichtüberlassung eines gepachteten Kletterturms; Schätzung des entgangenen Gewinns auf der Grundlage einer vorvertraglich erstellten Wirtschaftlichkeitsberechnung

OLG Braunschweig, Urteil vom 05.07.2024 - Aktenzeichen 1 U 13/21

DRsp Nr. 2024/10766

Schadensersatz wegen Nichtüberlassung eines gepachteten Kletterturms; Schätzung des entgangenen Gewinns auf der Grundlage einer vorvertraglich erstellten Wirtschaftlichkeitsberechnung

1. Eine vorvertraglich erstellte Wirtschaftlichkeitsberechnung kann eine geeignete Grundlage für die Schätzung eines entgangenen Gewinns gemäß § 287 ZPO sein. 2. Im Rahmen der Schadensschätzung kann der Richter im Unterschied zu den Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO von einer weiteren Beweisaufnahme absehen, wenn ihm bereits hinreichende Grundlagen für ein Wahrscheinlichkeitsurteil zur Verfügung stehen (Anschluss an BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17 -)

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10. Mai 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Braunschweig (21 O 6743/19 (057)) wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.001,00 Euro zu zahlen.

Auf die zweitinstanzliche Klageerweiterung wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 142.161,00 Euro zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die erweiterte Klage abgewiesen.

3. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte

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