OLG Stuttgart - Urteil vom 17.07.2023 16a U 613/22
Normen:
VO (EG) 715/2007 Art. 3 Nr. 10; VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 2 S. 1; BGB § 31; ZPO § 138 Abs. 3; BGB § 826; ZPO § 287; BGB § 291; BGB § 288 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 24.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 8/21
Schadensersatzansprüche Kfz-Käufer gegen Kfz-Hersteller aufgrund Vorhandensein unzulässiger AbschalteinrichtungRechtsfolgen Vorhandensein Thermofenster bei Kfz-KaufVoraussetzungen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGBAuswirkungen einer eingebauten Aufheizstrategie bei gekauftem Kfz
OLG Stuttgart, Urteil vom 17.07.2023 - Aktenzeichen 16a U 613/22
DRsp Nr. 2023/13840
Schadensersatzansprüche Kfz-Käufer gegen Kfz-Hersteller aufgrund Vorhandensein unzulässiger AbschalteinrichtungRechtsfolgen Vorhandensein "Thermofenster" bei Kfz-KaufVoraussetzungen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826BGBAuswirkungen einer eingebauten "Aufheizstrategie" bei gekauftem Kfz
Soweit ein Kfz-Käufer im Prozess gegen einen Kfz-Hersteller auf Schadensersatz gemäß § 826BGB bezüglich einer im Kfz verbauten unzulässigen Abschalteinrichtung substantiiert vorträgt und dabei ausführt, dass der Einbau aufgrund einer grundlegenden strategischen Entscheidung bezüglich der Motorenentwicklung im eigenen Gewinninteresse und durch bewusste und gewollte Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes erfolgt sei, reicht ein einfaches Bestreiten des Kfz-Herstellers nicht aus, sodass die Behauptung des Käufers durch den Hersteller als zugestanden gilt.
Tenor
1.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 24.03.2022, Az. 2 O 8/21, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
2. 3. 4.
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