Scheinselbständigkeit: Sozialversicherungspflicht lässt sich nicht durch Zwischenschaltung von Kapitalgesellschaften umgehen

Die Frage, ob eine Dienstleistung selbständig oder im Rahmen eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses erbracht wird, stellt Arbeitgeber und Auftraggeber immer wieder vor Schwierigkeiten und ist häufig Beanstandungspunkt bei sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfungen. Nicht selten wird versucht, ein Arbeitsverhältnis durch Zwischenschaltung einer Ein-Personen-Kapitalgesellschaft zu vermeiden. Eine solche Gestaltung birgt allerdings Risiken, wie die aktuelle Rechtsprechung des BSG zeigt.

Mitte 2023 hat das BSG in drei Verfahren entschieden: Ausgangspunkt für die sozialversicherungsrechtliche Prüfung eines Auftragsverhältnisses ist zwar der Inhalt der getroffenen Vereinbarung, entscheidend ist aber die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der vertraglichen Beziehung (BSG, Urt. v. 20.07.2023 - B 12 R 15/21 R, B 12 BA 4/22 R, B 12 BA 1/23 R).

Vertrag mit UG/GmbH

In allen drei zu entscheidenden Fällen wurden die Dienstleistungen nicht aufgrund direkter vertraglicher Vereinbarungen zwischen Auftraggebern und den Personen, die zur Erfüllung des Auftrags bzw. zur Erbringung der Dienstleistung bestimmt waren, erbracht, sondern diese Personen waren (Allein-)Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH bzw. UG, mit denen die Verträge bestanden. Gleichwohl wurden die Arbeitsleistungen allein von den Gesellschafter-Geschäftsführern persönlich erbracht.