BVerwG - Beschluss vom 26.05.2011
5 B 26.11
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; SGB XII § 90 Abs. 3 S. 1; ZPO § 115; ZPO § 117; ZPO § 121 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Osnabrück, vom 23.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 29.09
OVG Niedersachsen, vom 07.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen OVG 4 LC 151/09

Schmerzensgeld ist i.R.d. Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht als Vermögen einzusetzen; Einsatz des Schmerzensgeldes i.R.d. Prozesskostenhilfe als Vermögen

BVerwG, Beschluss vom 26.05.2011 - Aktenzeichen 5 B 26.11 - Aktenzeichen 5 PKH 7.11 - Aktenzeichen 5 C 10.11

DRsp Nr. 2011/11440

Schmerzensgeld ist i.R.d. Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht als Vermögen einzusetzen; Einsatz des Schmerzensgeldes i.R.d. Prozesskostenhilfe als Vermögen

Schmerzensgeld ist im Rahmen der Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht als Vermögen einzusetzen.

Tenor

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Beschluss vom 7. Februar 2011 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ..., ..., beigeordnet.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2; SGB XII § 90 Abs. 3 S. 1; ZPO § 115; ZPO § 117; ZPO § 121 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Rechtsfrage geben, ob bei der Berechnung von Wohngeld (§ 14 WoGG) Zinseinnahmen aus angelegtem Schmerzensgeld als Einkommen berücksichtigt werden dürfen.