OLG Naumburg - Beschluss vom 22.09.2011
8 UF 118/11
Normen:
BGB § 1601 Abs. 2; BGB § 1603; BGB § 426 Abs. 1;
Fundstellen:
FamFR 2012, 11
FamRZ 2012, 1056
FuR 2012, 205
NJW 2012, 623
Vorinstanzen:
AG Halberstadt, vom 27.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 550/09

Schulgeld und Kosten des Schulhorts als unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf

OLG Naumburg, Beschluss vom 22.09.2011 - Aktenzeichen 8 UF 118/11

DRsp Nr. 2011/20991

Schulgeld und Kosten des Schulhorts als unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf

Beim Schulgeld handelt es sich um unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf des Kindes, für den die Eltern ihrem Kind gegenüber im Verhältnis ihrer Einkünfte zueinander haften. Ein Gesamtschuldnerausgleich zwischen den Eltern findet hier nicht statt, auch dann nicht, wenn die Eltern den Schulvertrag gemeinsam abgeschlossen haben. In Betracht kommt hier grundsätzlich nur ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch des Elternteils, der das Schulgeld getragen hat. Voraussetzung für diesen Ausgleichsanspruch ist, dass sich der Ausgleichsschuldner zu der Zeit, von der an Erfüllung gefordert wird, in Verzug befand, oder dass der Ausgleichsanspruch rechtshängig war.