FG Sachsen - Urteil vom 14.04.2010
8 K 1846/07
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 S. 1; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2; EStG § 15 Abs. 2 S. 1; EStG § 22 Nr. 3; Prostitutionsgesetz § 1 S. 1;

Selbstständig ausgeübte Tätigkeit einer Prostituierten nicht gewerbesteuerpflichtig

FG Sachsen, Urteil vom 14.04.2010 - Aktenzeichen 8 K 1846/07

DRsp Nr. 2010/15422

Selbstständig ausgeübte Tätigkeit einer Prostituierten nicht gewerbesteuerpflichtig

Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz) vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3983) bleibt es dabei, dass die selbstständig ausgeübte Tätigkeit als Prostituierte keine gewerbliche und damit gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 1 und 2 GewStG i. V. m. § 15 EStG darstellt, sondern zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG führt (hier: Streitjahr 2006).

1. Der Gewerbesteuermessbescheid 2006 vom 13. September 2007 wird aufgehoben.

2. Dem Beklagten werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 S. 1; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2; EStG § 15 Abs. 2 S. 1; EStG § 22 Nr. 3; Prostitutionsgesetz § 1 S. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG erzielt.