Nach den o. g. Vorschriften können die obersten Finanzbehörden der Länder mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen Steuern ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen. Durch Ergänzung der Vorschriften mit dem Steueränderungsgesetz 1992 ist klargestellt worden, dass die obersten Finanzbehörden der Länder auch die nachgeordneten Dienststellen mit der Entscheidung über die Anträge beauftragen können. Zur Anwendung der Vorschriften gilt folgendes:
Das Bundesministerium für Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder haben für bestimmte Fallgestaltungen in Verwaltungsanweisungen abstrakt-generell festgelegt, dass die Steuern bei Vorliegen der einzelnen Voraussetzungen ganz oder zum Teil zu erlassen oder in einem Pauschbetrag festzusetzen sind:
Pauschalierungserlass zu § 34c Abs. 5 EStG vom 10.04.1984 BMF-Schreiben vom 10.04.1984
Auslandstätigkeitserlass zu § 34c Abs. 5 EStGvom 01.12.1983 ( -Kartei Berlin §§ , Nr. 5), der dem BMF-Schreiben vom 31.10.1983 ( BStBl 1983 I S. 470) entspricht;
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