Setzen Sie bei der Jahresabschlusserstellung 2022 auf unsere nützlichen Tipps!

Bei der Erstellung der Jahresabschlüsse 2022 sind einige Besonderheiten zu berücksichtigen. Zum einen wurden im Zuge der Corona-Hilfen Fristen verlängert, zum anderen haben sich rechtliche Änderungen z.B. bei den Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) ergeben. Die wichtigsten Punkte, auf die Sie beim Jahresabschluss 2022 achten müssen, haben wir für Sie zusammengestellt.

(Re-)Investitionsfristen nach § 6b und § 7g EStG

Die Fristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG (Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter) sind nochmals um ein Jahr verlängert und um im Jahr 2022 endende Fristen erweitert worden.

Eine begünstigte Reinvestition kann demnach bis zum 31.12.2023 durchgeführt werden, wenn die Rücklage im Übrigen zum

  • 31.12.2020 (Verlängerung um drei Jahre),
  • 31.12.2021 (Verlängerung um zwei Jahre),
  • 31.12.2022 (Verlängerung um ein Jahr)

aufzulösen gewesen wäre.

Entsprechendes gilt für die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge (IAB) nach § 7g EStG, die im Jahr 2022 ausgelaufen sind. Hier ergeben sich aktuell folgende Investitionsfristen:

IAB gebildet im Jahr ...

Investitionsfrist endet im Jahr ...

2017, 2018, 2019

2023

2020

2023

2021

2024

Beachte Das BMF hat die Reinvestitionsfristen bei der Rücklage für Ersatzbeschaffung (R 6.6 EStR) ebenfalls vorübergehend verlängert (BMF-Schreiben v. 20.09.2022 - IV C 6 - S 2138/19/10002 :003).