KG - Beschluss vom 08.08.2024
5 W 98/24
Normen:
VV- RVG Nr. 3104; VV- RVG Nr. 3105;
Fundstellen:
MDR 2024, 1408
NJW 2024, 3455
Vorinstanzen:
LG Berlin II, vom 25.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 61/23

Sofortige Beschwerde des Prozessvertreters gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hinsichtlich der Berechnung der anwaltlichen Gebühren

KG, Beschluss vom 08.08.2024 - Aktenzeichen 5 W 98/24

DRsp Nr. 2024/12801

Sofortige Beschwerde des Prozessvertreters gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hinsichtlich der Berechnung der anwaltlichen Gebühren

1. Die Reduzierung der Terminsgebühr für einen in einem Termin auftretenden Rechtsanwalt nach Nr. 3105 VV- RVG hat nicht allein zur Voraussetzung, dass der betreffende Rechtsanwalt einen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils stellt, sondern auch, dass in dem Termin, in dem der Erlass eines Versäumnisurteils beantragt worden ist, die gegnerische Partei nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist. 2. Auch eine zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits erfolgte Erörterung der Sach- und Rechtslage stellt eine Erörterung der Sach- und Rechtslage im Sinne der genannten Vorschrift dar.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin II vom 25.06.2024 - 20 O 61/23 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

VV- RVG Nr. 3104; VV- RVG Nr. 3105;

Gründe