LSG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 04.09.2023
L 6 P 11/23 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2; SGG § 54 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Schwerin, vom 26.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 P 46/22

Strafzahlung wegen verzögerter Bescheidung eines Antrags auf PflegeleistungenZulässigkeit einer NichtzulassungsbeschwerdeVerfristung der Nichtzulassungsbeschwerde bei zunächst eingelegter aber nicht zugelassener BerufungZulässigkeit der Berufung infolge fehlerhafter RechtsmittelbelehrungAnwendbarkeit der Jahresfrist bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung im Urteil erster Instanz im Sozialgerichtsverfahren

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04.09.2023 - Aktenzeichen L 6 P 11/23 NZB

DRsp Nr. 2023/11917

Strafzahlung wegen verzögerter Bescheidung eines Antrags auf Pflegeleistungen Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde Verfristung der Nichtzulassungsbeschwerde bei zunächst eingelegter aber nicht zugelassener Berufung Zulässigkeit der Berufung infolge fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung Anwendbarkeit der Jahresfrist bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung im Urteil erster Instanz im Sozialgerichtsverfahren

Über den Anspruch auf Strafzahlung oder Zusatzzahlung gemäß § 18 Abs. 3b SGB XI ist durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Vor den Sozialgerichten ist der Anspruch daher im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 SGG geltend zu machen. Hierbei handelt es sich nicht um eine zur Revisionszulassung führende, noch klärungsbedürftige Rechtsfrage.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 26. April 2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2; SGG § 54 Abs. 5;

Gründe

I.