Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 8. April 2024 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin Ziff. 1 und des Klägers Ziff. 2 zu tragen.
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die vom Kläger Ziff. 2 für die Klägerin Ziff. 1 ab dem 1. Juni 2017 ausgeübte Tätigkeit als Anästhesist grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
Die Klägerin Ziff. 1 ist eine Privatklinik, in der (vornehmlich) Operationen im Bereich der Plastischen Chirurgie durchgeführt werden. Die plastischen Operationen werden überwiegend vom Geschäftsführer der Klägerin Ziff. 1 durchgeführt.
Am 3. Juli 2017 schloss die Klägerin Ziff. 1 (im Vertrag "Privatklinik" genannt) mit dem Kläger Ziff. 2 (im Vertrag "Praxis" genannt) einen Honorararztvertrag (Bl. 521 eVA) mit folgendem Inhalt:
"Präambel
Die Praxis wird die Privatklinik mit Anästhesieleistungen im ambulanten und stationären Bereich unterstützen, indem in und für die Praxis tätige Fachärzte für Anästhesiologie nach Maßgabe des folgenden Honorararztvertrages Anästhesieleistungen für die Privatklinik durchführen.
§ 1 Vertragsgegenstand
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