LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.07.2024
L 9 KR 78/23
Normen:
AAG § 1; AAG § 4 Abs. 2 S. 1; BGB § 181;
Fundstellen:
NZA 2024, 1406
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 25.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 391/22

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft eines Geschäftführers

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.07.2024 - Aktenzeichen L 9 KR 78/23

DRsp Nr. 2024/13082

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft eines Geschäftführers

1. Der Begriff des Arbeitnehmers im AAG wird nach den Grundsätzen des Arbeitsrechts bestimmt. 2. Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH ist grundsätzlich kein Arbeitnehmer iSd AAG. 3. Auf die vom Bundessozialgericht für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von GmbH-Geschäftsführern entwickelten Kriterien kommt es im Rahmen der arbeitsrechtlichen Einordnung des Geschäftsführers nicht an. 4. Erstattungsleistungen nach § 1 AAG sind unabhängig davon zurückzufordern, ob einer der in § 4 Abs. 2 Satz 1 AAG ausdrücklich aufgeführten Fälle vorliegt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Januar 2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAG § 1; AAG § 4 Abs. 2 S. 1; BGB § 181;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rückforderung erstatteter Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U1-Verfahren) an den Geschäftsführer der Klägerin.

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