OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.07.2024
6 LB 1/24
Normen:
AO § 168 S. 1; AO § 170 Abs. 1; AO § 218 Abs. 2; AO § 231 Abs. 1; AO § 37 Abs. 2; AO § 38; AO § 47; BGB § 812; GG Art. 105 Abs. 2a S. 1; KAG § 11 Abs. 1; KAG § 15; KAG § 2 Abs. 1 S. 3 und 4; KAG § 2 Abs. 2 S. 1 - 3; KAG § 3 Abs. 2 S. 1; LVwG § 66 Abs. 1 Nr. 2; LVwG § 69; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1, 2; VwGO § 44;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2024, 1061
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 25.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 142/15

Statthaftigkeit der Anfechtungsklage eines Steuerpflichtigen gegen dessen Steueranmeldungen; § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 KAG als landesgesetzliche Grundlage zum Erlass einer gemeindlichen Spielgerätesteuersatzung ist in Schleswig-Holstein; Einhaltung des Zitiergebotes nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG; Zeitliche Einschränkungen für die einer gemeindlichen Steuersatzung beigegebene Rückwirkung

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.07.2024 - Aktenzeichen 6 LB 1/24

DRsp Nr. 2024/11698

Statthaftigkeit der Anfechtungsklage eines Steuerpflichtigen gegen dessen Steueranmeldungen; § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 KAG als landesgesetzliche Grundlage zum Erlass einer gemeindlichen Spielgerätesteuersatzung ist in Schleswig-Holstein; Einhaltung des Zitiergebotes nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG; Zeitliche Einschränkungen für die einer gemeindlichen Steuersatzung beigegebene Rückwirkung

1. Die Anfechtungsklage eines Steuerpflichtigen ist auch dann statthaft, wenn sie sich gegen dessen Steueranmeldungen und damit gegen Steuererklärungen einer privaten Person richtet. 2. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage entfällt nicht, wenn sich der Steuerpflichtige nach Entrichtung der Steuer unter anderem auf den Eintritt einer Zahlungsverjährung beruft und sein Begehren im Kern auf die Erstattung von rechtsgrundlos gezahlten Steuern gerichtet ist. 3. Landesgesetzliche Grundlage zum Erlass einer gemeindlichen Spielgerätesteuersatzung ist in Schleswig-Holstein § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 KAG (abweichend von OVG Schleswig, Urteile vom 3. September 2019 2 KN 4/16 , juris Rn. 28 ff. und 2 KN 5/16 , juris Rn. 24 ff.). Zur Einhaltung des Zitiergebotes nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG genügt es jedoch, wenn in der Satzung (u.a.) § 3 Abs. 2 KAG angegeben wird.