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Werden Sachzuwendungen rechtzeitig im Rahmen des § 40 Abs. 2 EStG zu Lasten des Arbeitgebers pauschaliert, sind die Zuwendungen beitragsfrei (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV). Der Arbeitgeber trägt die Steuer mit einem festen Nettosteuersatz i.H.v. 25 %. Zudem erhöht sich der Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers nicht. Pauschalierte Zuwendungen werden außerdem nicht auf die 50-€-Sachbezugsgrenze angerechnet.
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