FG Sachsen - Urteil vom 20.10.2010
2 K 684/09
Normen:
EStG 2009 § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; EStG 2002 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; EStG 2002 § 22 Nr. 2; EStG 2009 § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3;

Steuerbarkeit der vierteljährlichen Differenzausgleiche aus einem Zinssatz- und Währungsswap-Vertrag mit fünfjähriger Laufzeit in 2005

FG Sachsen, Urteil vom 20.10.2010 - Aktenzeichen 2 K 684/09

DRsp Nr. 2011/5725

Steuerbarkeit der vierteljährlichen Differenzausgleiche aus einem Zinssatz- und Währungsswap-Vertrag mit fünfjähriger Laufzeit in 2005

1. Beinhalten Zinssatz- und Währungsswap-Verträge mit einer Laufzeit von fünf Jahren alle drei Monate eine nach gesonderter Zinssatzermittlung durchgeführte Verzinsungsabrechnung, sind die aus dem Differenzausgleich erlangten Zahlungen im Veranlagungszeitraum 2005 nicht gem. § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG zu versteuern. Die Verrechnung der Zinsentwicklung alle drei Monate während der Laufzeit ist nicht als Veräußerungsvorgang i. S. d. Vorschrift anzusehen. 2. Differenzausgleichszahlungen aus Termingeschäften unterliegen ab dem 1.1.2009 gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG der Abgeltungssteuer.

1. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2005 vom 7. August 2008, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. April 2009, wird dahingehend abgeändert, dass bei der Klägerin der festgestellte Verlust um weitere EUR 203.359 erhöht wird.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.