FG Düsseldorf - Urteil vom 29.05.2024
4 K 1192/22 VSt
Normen:
StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2;

Steuerbefreiung für Strom bei Entnahme zur Stromerzeugung

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.05.2024 - Aktenzeichen 4 K 1192/22 VSt

DRsp Nr. 2024/10965

Steuerbefreiung für Strom bei Entnahme zur Stromerzeugung

Tenor

Der Stromsteueränderungsbescheid vom 23. Mai 2022 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Mai 2022 wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass für eine weitere Strommenge von 14.653,007 MWh die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG zu gewähren ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 53 % und der Beklagte zu 47 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Umfang der Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Stromsteuergesetzes (StromStG).

1. 2. 1. 2.