Der Stromsteueränderungsbescheid vom 23. Mai 2022 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Mai 2022 wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass für eine weitere Strommenge von 14.653,007 MWh die Steuerbefreiung nach §
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 53 % und der Beklagte zu 47 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über den Umfang der Stromsteuerbefreiung nach §
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