1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob die Klägerin in den Streitjahren für die Lieferung von Fahrzeugen zu Recht die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen in Anspruch genommen hat sowie der Abzug von Vorsteuer.
Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 9. Oktober 1991 gegründet und am 6. November 2001 ins Handelsregister eingetragen. Geschäftsführer war B. Am 16. September 2003 wurde die Auflösung der Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen und B zum Liquidator bestellt. Am 17. Dezember 2007 erfolgte nach Beendigung der Liquidation die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war der Handel mit Waren aller Art, insbesondere der Im- und Export von Kraftfahrzeugen.
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