BGH - Beschluss vom 19.04.2023
1 StR 14/23
Normen:
AO § 153 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 -2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2023, 208
wistra 2023, 475
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 31.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 620 KLs 5/19 5000 Js 287/14

Steuerhinterziehung in Form des Erlangens unberechtigter Vorsteuervergütungen; Ausstellen von Proformarechnungen über steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen i.R.e. Mehrwertsteuerbetrugskette

BGH, Beschluss vom 19.04.2023 - Aktenzeichen 1 StR 14/23

DRsp Nr. 2023/6383

Steuerhinterziehung in Form des Erlangens unberechtigter Vorsteuervergütungen; Ausstellen von Proformarechnungen über steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen i.R.e. "Mehrwertsteuerbetrugskette"

Das Recht zum Vorsteuerabzug und eine Steuerschuld für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) infolge der Versagung von Rechten wegen der Kenntnis von Steuerhinterziehungen in der Leistungskette entstehen nur, wenn ein Unternehmer Lieferungen für sein Unternehmen bezieht (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) bzw. im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 5 UStG). Dies ist nicht der Fall, wenn er zwar Rechnungen über Lieferungen erhält und erteilt, aber keine Lieferungen bezieht oder ausführt, weil er die Verfügungsmacht über Waren weder erlangt noch anderen verschafft (§ 3 Abs. 1 UStG).

Tenor

1.

Die ausgeschiedenen Vorwürfe der Steuerhinterziehung in vier Fällen durch Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für das erste bis vierte Kalendervierteljahr 2012 werden wieder in das Verfahren einbezogen.

2.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31. August 2022 wird

a) b) c) d) 3. 4.