Der Bescheid für 2005 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 4. November 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2013 wird dahingehend abgeändert, dass die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für die Erlangung der Sendelizenz in Höhe von xxx EUR als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt werden und demnach ein Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von xxx EUR festgestellt und wie folgt auf die Gesellschafter verteilt wird:
Gesellschafter I
xxx EUR
Gesellschafter II
-xxx EUR
Gesellschafter III
xxx EUR
Gesellschafter IV
-xxx EUR
Gesellschafter V
-xxx EUR
Gesellschafter VI
-xxx EUR
Gesellschafter VII
-xxx EUR
Gesellschafter VIII
-xxx EUR
2.Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3.
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