Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens.
Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung von Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts als außergewöhnliche Belastung. Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Die im Jahr 1966 geborene Klägerin ist […]. Seit 1989 war die Klägerin mit Herrn U C verheiratet. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor, die 2001 geborene D T und die 2003 geborene B D . Im Januar 2012 zog die Klägerin gemeinsam mit den beiden Kindern aus dem gemeinsamen Haus in K aus und lebt seitdem von ihrem Ehemann getrennt in T. Seit der Trennung zahlte dieser fortwährend Kindesunterhalt für D T i.H.v. 590 € und für B D i.H.v. 491 € monatlich.
Am 13.12.2012 stellte Herr U C vor dem Amtsgericht T einen Scheidungsantrag. Das Verfahren, das dort unter dem Az. xx F xxx/12 geführt wurde, umfasste zunächst nur die Scheidung und den Versorgungsausgleich.
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