FG Düsseldorf - Urteil vom 22.03.2024
3 K 2389/21 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 19;
Fundstellen:
BB 2024, 1109
StX 2024, 374
ZWH 2024, 229

Steuerliche Berücksichtigung von Strafverteidigungskosten als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eines ehemaligem Geschäftsführer in Gesellschaften eines Konzerns

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2024 - Aktenzeichen 3 K 2389/21 E

DRsp Nr. 2024/6171

Steuerliche Berücksichtigung von Strafverteidigungskosten als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eines ehemaligem Geschäftsführer in Gesellschaften eines Konzerns

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2019 vom 17.02.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.09.2021 wird dahingehend geändert, dass Strafverteidigungskosten i.H.v. 67.176 € als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden, und die Einkommensteuer entsprechend herabgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 19;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die steuerliche Berücksichtigung von Strafverteidigungskosten als (nachträgliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers als ehemaligem Geschäftsführer bzw. Syndikusanwalt in Gesellschaften des X.-Konzerns.