FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.08.2024
3 K 1285/22
Normen:
EStG § 8 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;

Steuerliche Privilegierung von Lohnbezügen bei einer Gehaltsumwandlung nach dem sog. Geldkartenmodell

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.08.2024 - Aktenzeichen 3 K 1285/22

DRsp Nr. 2024/13160

Steuerliche Privilegierung von Lohnbezügen bei einer Gehaltsumwandlung nach dem sog. Geldkartenmodell

Eine Gehaltsumwandlung im Rahmen eines Geldkartenmodells erfüllt das "Zusätzlichkeitserfordernis" des § 8 Abs. 4 EStG nicht, wenn der Arbeitslohn zugunsten der monatlichen Aufladungen auf die Geldkarte reduziert wird. Die Einführung des § 8 Abs. 4 EStG durch das Jahressteuergesetz 2021 stellt eine zulässige unechte Rückwirkung dar, da das Gesetz auf einen noch nicht abgeschlossenen Veranlagungszeitraum der Einkommensteuer angewendet wird. Der Vertrauensschutz auf eine unveränderte Fortgeltung der früheren Rechtslage wird durch das Interesse des Gesetzgebers an der Klarstellung der steuerlichen Voraussetzungen für Sachbezüge überwogen. Lohnsteuer und Einkommensteuer sind im Hinblick auf die Anwendung des "Zusätzlichkeitserfordernisses" einheitlich zu betrachten, wobei der Arbeitgeber verpflichtet ist, rückwirkende Gesetzesänderungen beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Privilegierung von Lohnbezügen bei einer Gehaltsumwandlung nach dem so genannten Geldkartenmodell.