Der Umsatzsteuerbescheid für 2007 vom 22.8.2013 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 23.4.2015 dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuerbefreiung gewährt wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Finanzamt.
Die Beteiligten streiten über die Steuerpflicht der von der Klägerin an ihre Gesellschafter erbrachten Dienstleistungen auf dem Gebiet der IT-Dienstleistungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Mehrwertsteuersystemrichtlinie - MWStSystRL -.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Abs. 1a des Zehnten Sozialgesetzbuches - SGB X - i.V.m. § 219 SGB V in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR -. Gesellschafter der Klägerin sind ausschließlich gesetzliche Krankenkassen, die ihrerseits gemäß § 4 Abs. 1 SGB V Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
Per Gesellschaftsvertrag schlossen sich diverse gesetzliche Krankenkassen zusammen und gründeten die Klägerin. Zweck des Zusammenschlusses ist gemäß § 2 des Vertrages zum einen
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