BFH - Beschluss vom 06.10.2010
VI R 15/08
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 11.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 262/02

Steuerpflichtigkeit von Tagegeldern im Hinblick auf eine Beitragserbringung durch den Arbeitgeber an eine Invalidenversicherung

BFH, Beschluss vom 06.10.2010 - Aktenzeichen VI R 15/08

DRsp Nr. 2010/20062

Steuerpflichtigkeit von Tagegeldern im Hinblick auf eine Beitragserbringung durch den Arbeitgeber an eine Invalidenversicherung

NV: Die Leistungen aus einer Versicherung sind kein Arbeitslohn, wenn bereits die Beiträge, die der Arbeitgeber an die Versicherung erbracht hat, Arbeitslohn waren.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob "Taggelder" aus einer schweizerischen Invalidenversicherung für einen Grenzgänger der deutschen Einkommensteuer unterliegen.

Der ledige Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wohnt in Deutschland. Er war von 1991 bis Januar 1996 als Montageschreiner bei einer Firma in der Schweiz beschäftigt. Sowohl der Kläger als auch seine Arbeitgeberin waren gesetzlich verpflichtet, Beiträge zur Invalidenversicherung zu leisten. Nach den Lohnausweisen des Klägers hat seine Arbeitgeberin für ihn Beiträge einbehalten und an die Invalidenversicherung abgeführt.

1995 erlitt der Kläger auf einer Baustelle einen Bandscheibenvorfall. Nach längerer Arbeitsunfähigkeit nahm er ab Januar 1996 an einer zweijährigen Umschulungsmaßnahme zum technischen Kaufmann teil. Für die Dauer der Umschulungsmaßnahme erhielt der Kläger ein Tagegeld nach dem Invalidenversicherungsgesetz.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erfasste die vom Kläger erhaltenen Tagegelder als Bruttoarbeitslohn.