Stille Reserven: Wie Sie Rücklagen nach § 6b EStG richtig bilden und übertragen

Die Rücklage nach § 6b EStG (6b-Rücklage) stellt sowohl in der laufenden Steuer- als auch in der Gestaltungsberatung ein wichtiges Instrument zur Vermeidung einer sofortigen Besteuerung stiller Reserven dar. Sie ermöglicht Steuerpflichtigen, bestimmte Veräußerungsgewinne zu „halten“ und unmittelbar auf neuangeschaffte Wirtschaftsgüter zu übertragen. Welche Möglichkeiten hierbei im Detail bestehen, zeigt der folgende Beitrag.

Die Möglichkeit zur Bildung einer 6b-Rücklage besteht bei der Veräußerung von

  • Grund und Boden sowie Aufwuchs,
  • Gebäuden und
  • Anteilen an Kapitalgesellschaften.

Veräußert ein Steuerpflichtiger eines dieser Wirtschaftsgüter, kann er

  • den dabei entstandenen Gewinn (Veräußerungspreis abzgl. Buchwert und Veräußerungskosten) unmittelbar auf ein dem veräußerten entsprechendes, neues Wirtschaftsgut übertragen (§ 6b Abs. 1 Satz 1 EStG) oder
  • eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden und diese in nachfolgenden Wirtschaftsjahren auf entsprechende Wirtschaftsgüter übertragen (§ 6b Abs. 3 Satz 1 EStG).