Strittig ist, ob Strafverteidigungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit bzw. als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.
Der mit der Klägerin verheiratete Kläger, geboren am 10. Juni 1931 (Bl. 3 ESt-A Bd. IX), ist promovierter Diplom-Kaufmann (Bl. 41 Rb-A). Bis 1990 arbeitete er bei verschiedenen inländischen und ausländischen Unternehmen in leitender Position (Bl. 41 Rb-A). Durch Anstellungsvertrag mit der Treuhandanstalt übernahm er mit Wirkung vom 15. Januar 1991 in der Niederlassung N den Posten als Direktor der Privatisierungsabteilung (Bl. 56 Rb-A) mit einem monatlichen Bruttogehalt von 20.800 DM (Bl. 57 Rb-A). Das von Anfang an befristete Arbeitsverhältnis endete zum März 1993 (Bl. 144 Rb-A und Bl. 67 PA). Danach arbeitete er als Vorstandsmitglied bei der Firma T AG (Bl. 4 und 75 ESt-A).
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