FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.04.2010
4 K 2699/06
Normen:
EStG § 9; EStG § 12 Nr. 4;
Fundstellen:
DStRE 2011, 209

Strafverteidigungskosten wegen Vorteilsannahme keine Werbungskosten

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2010 - Aktenzeichen 4 K 2699/06

DRsp Nr. 2010/12851

Strafverteidigungskosten wegen Vorteilsannahme keine Werbungskosten

Die Vorteilsannahme ist nicht allein deshalb eine berufsbezogene Straftat (die zum Abzug von Strafverteidigungskosten als Werbungskosten führen könnte), weil sie nur aufgrund der beruflichen Stellung des Angeklagten verübt werden kann. Vielmehr erfolgt die Vorteilsannahme gerade nicht in Ausübung der Dienstpflichten, so dass der Werbungskostenabzug ausgeschlossen ist.

Normenkette:

EStG § 9; EStG § 12 Nr. 4;

Tatbestand:

Strittig ist, ob Strafverteidigungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit bzw. als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.

Der mit der Klägerin verheiratete Kläger, geboren am 10. Juni 1931 (Bl. 3 ESt-A Bd. IX), ist promovierter Diplom-Kaufmann (Bl. 41 Rb-A). Bis 1990 arbeitete er bei verschiedenen inländischen und ausländischen Unternehmen in leitender Position (Bl. 41 Rb-A). Durch Anstellungsvertrag mit der Treuhandanstalt übernahm er mit Wirkung vom 15. Januar 1991 in der Niederlassung N den Posten als Direktor der Privatisierungsabteilung (Bl. 56 Rb-A) mit einem monatlichen Bruttogehalt von 20.800 DM (Bl. 57 Rb-A). Das von Anfang an befristete Arbeitsverhältnis endete zum März 1993 (Bl. 144 Rb-A und Bl. 67 PA). Danach arbeitete er als Vorstandsmitglied bei der Firma T AG (Bl. 4 und 75 ESt-A).