LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 17.07.2024
3 Sa 38/24
Normen:
GewO § 110 S. 2; HGB § 74 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 14.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 624 c/23

Streit über die Zahlung einer Vertragsstrafe wegen der Ansprache an einen Mandanten der ehemaligen Arbeitgeberin; Zulässigkeit einer beschränkten Mandantenschutzklausel gegenüber einer Steuergehilfin; Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.07.2024 - Aktenzeichen 3 Sa 38/24

DRsp Nr. 2024/13589

Streit über die Zahlung einer Vertragsstrafe wegen der Ansprache an einen Mandanten der ehemaligen Arbeitgeberin; Zulässigkeit einer beschränkten Mandantenschutzklausel gegenüber einer Steuergehilfin; Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

1. Es ist fraglich, ob eine - karenzentschädigungslose - beschränkte Mandantenschutzklausel gegenüber einer Steuergehilfin auf Basis der aktuell geltenden BoStB überhaupt vereinbart werden kann. 2. Jedenfalls stellt die bloße Bitte an einen Mandanten der ehemaligen Arbeitgeberin um nochmalige Übersendung einer E-Mail mit einer Beurteilung über die Qualität der Arbeitsleistung erkennbar keine Ansprache zum Zwecke der Abwerbung dar. 3. Das Verbot jeglicher Ansprache von Mandanten kann über eine beschränkte Mandantenschutzklausel nicht wirksam erfolgen.

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 14. Februar 2024 - 5 Ca 624 c/23 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 110 S. 2; HGB § 74 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Vertragsstrafe.