Der Senat entscheidet nach § 63 Abs. 2 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. § 79a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) nach Erledigung der Hauptsache durch den Berichterstatter über den Antrag der Klägerin auf Streitwertfestsetzung.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Auffangstreitwert von 5.000 € anzunehmen.
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