LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 05.03.2018
5 Ta 9/18
Normen:
GKG § 42 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 16
LAGE GKG 2004 § 42 Nr. 19
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 28.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 509/16

Streitwert einer Klage gegen eine Versetzung im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.03.2018 - Aktenzeichen 5 Ta 9/18

DRsp Nr. 2018/6977

Streitwert einer Klage gegen eine Versetzung im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers

Die Bewertung einer Streitigkeit über die Wirksamkeit der Ausübung des Direktionsrechts und über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses orientiert sich am Monatsverdienst, wobei in weniger gravierenden Fällen von einer Bruttomonatsvergütung auszugehen ist und je nach den Umständen des Einzelfalls eine Erhöhung auf bis zu drei Monatsverdiensten in Betracht kommt.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 28.08.2017 - 2 Ca 509/16 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerde betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG.

Im Ausgangsverfahren wandte sich der in R. wohnhafte, am 29.02.1956 geborene, seit 01.05.1987 bei der Beklagten zunächst in deren Werk in G. als Betriebsmittelkonstrukteur beschäftigte, im Mai 2015 in deren Werk nach R. versetzte Kläger gegen seine Rückversetzung ab 01.10.2016 nach G. sowie gegen zwei "Ermahnungen" vom 15.09.2016.