Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 28.08.2017 -
I.
Die Beschwerde betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG.
Im Ausgangsverfahren wandte sich der in R. wohnhafte, am 29.02.1956 geborene, seit 01.05.1987 bei der Beklagten zunächst in deren Werk in G. als Betriebsmittelkonstrukteur beschäftigte, im Mai 2015 in deren Werk nach R. versetzte Kläger gegen seine Rückversetzung ab 01.10.2016 nach G. sowie gegen zwei "Ermahnungen" vom 15.09.2016.
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