OVG Niedersachsen - Beschluss vom 13.05.2024
14 OA 60/24
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Lüneburg, vom 02.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 20/22

Streitwertbeschwerde eines Rechtsanwalts; Anhaltspunkte für die Bemessung des Streitwertes

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13.05.2024 - Aktenzeichen 14 OA 60/24

DRsp Nr. 2024/6769

Streitwertbeschwerde eines Rechtsanwalts; Anhaltspunkte für die Bemessung des Streitwertes

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - Vorsitzender der 6. Kammer - vom 2. Oktober 2023 hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes geändert.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 49.000,00 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG die Berichterstatterin des Senats als Einzelrichterin, da die Streitwertfestsetzung von dem Vorsitzenden der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4 VwGO allein getroffen worden ist. "Einzelrichter" i.S.d § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG ist nicht nur der Richter der Vorinstanz, dem der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO übertragen wurde, sondern auch der Vorsitzende oder Berichterstatter im Sinn von § 87a VwGO (vgl. HambOVG, Beschl. v. 9.4.2020 - 1 So 42/20 -, juris Rn. 2; VGH BW, Beschl. v. 11.4.2014 - 1 S 400/14 -, juris Rn. 2 ff., jeweils m.w.N.; Fertig in: BeckOK VwGO, 68. Ed. 1.10.2023, § 87a Rn. 12).