OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.05.2024
19 E 290/24
Normen:
GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 230/24

Streitwertbeschwerde im Zusammenhang mit einer Schulaufnahme

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.05.2024 - Aktenzeichen 19 E 290/24

DRsp Nr. 2024/6905

Streitwertbeschwerde im Zusammenhang mit einer Schulaufnahme

Tenor

Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Eilverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2, 3, § 125 Abs. 1 VwGO).

Die Streitwertbeschwerde ist zulässig und begründet. Mit ihr begehren die Antragsteller eine Herabsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Eilverfahren auf 2.500,00 Euro, nachdem das Verwaltungsgericht diesen Streitwert im angefochtenen Beschluss auf 5.000,00 Euro festgesetzt hat. Mit diesem Begehren haben sie Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Unrecht auf die volle Höhe des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG angehoben, weil die Antragsteller mit dem auf eine Schulaufnahme der Antragstellerin zu 1. gerichteten Hauptantrag zu 1. eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt hätten.