Tauschähnlicher Umsatz: Diese Regeln gelten bei einer arbeitsvertraglich vereinbarten Fahrzeugüberlassung

Die Überlassung eines betrieblichen Pkw an einen Arbeitnehmer zur privaten Nutzung unterliegt als tauschähnlicher Umsatz in aller Regel der Umsatzsteuer. Für einen steuerbaren Umsatz muss jedoch ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer und der Arbeitsleistung vorliegen. Der EuGH hat im letzten Jahr entschieden, dass die Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer ohne gesondertes Entgelt nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Warum bei der Dienstwagenbesteuerung trotzdem alles beim Alten bleibt, beleuchten wir für Sie anhand des Folgeurteils des BFH.

Der BFH hat entschieden, dass der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer zu privaten Zwecken und der Arbeitsleistung jedenfalls dann vorliegt, wenn die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart und tatsächlich in Anspruch genommen wurde (BFH, Urt. v. 30.06.2022 - V R 25/21).

Darum ging es im Streitfall

Die Klägerin ist eine in Luxemburg ansässige AG, die zwei ihrer in Deutschland ansässigen Angestellten je ein zum Unternehmensvermögen gehörendes Firmenfahrzeug überließ.

Mit den Angestellten war vereinbart, dass sie zusätzlich noch einen Eigenanteil für die Überlassung der Fahrzeuge leisten mussten. In Luxemburg wurde die Fahrzeugüberlassung nicht besteuert.