FG Hamburg - Urteil vom 07.09.2010
3 K 13/09
Normen:
AO § 160 Abs. 1 Satz 1; AO § 162 Abs. 2 Satz 2 Alternative 2; AO § 158; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2; Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3; EStG § 40a Abs. 1; EStG § 40a Abs. 2; EStG § 40a Abs. 2 a; EStG § 40a Abs. 6;

Taxigewerbe: Schätzung und Benennungsverlangen

FG Hamburg, Urteil vom 07.09.2010 - Aktenzeichen 3 K 13/09

DRsp Nr. 2010/18781

Taxigewerbe: Schätzung und Benennungsverlangen

1. Die Gutachten des Sachverständigenbüros Linne + Krause über die wirtschaftliche Lage des Hamburger Taxigewerbes sind geeignete Schätzungsgrundlagen. 2. Ein Empfängerbenennungsverlangen für hinzugeschätzte Personalkosten und Reparaturen ist in der Regel gerechtfertigt. 3. Eine geringere Progression der Zahlungsempfänger ist im Rahmen von § 160 AO in der Regel nur zu berücksichtigen, wenn sie feststeht. 4. Bei der Ermessensentscheidung über die Versagung des Betriebsausgabenabzugs bei Nichtbenennung (§ 160 AO) kann neben dem Steuerausfall ergänzend auch der Gedanke des Ausfalls von Sozialabgaben bzw. eines Sozialleistungsbetrugs durch die Empfänger berücksichtigt werden.

Normenkette:

AO § 160 Abs. 1 Satz 1; AO § 162 Abs. 2 Satz 2 Alternative 2; AO § 158; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2; Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3; EStG § 40a Abs. 1; EStG § 40a Abs. 2; EStG § 40a Abs. 2 a; EStG § 40a Abs. 6;

Tatbestand:

A.