LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.05.2018
10 Sa 1659/17
Normen:
VTV § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2; Abschn. II VTV § 1 Abs. 2; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 19.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1096/16

Teilnahme eines Arbeiten an Schiffen ausführenden Unternehmens am Sozialkassenverfahren im BaugewerbeBegriff des Bauwerks im Sinne des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.05.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 1659/17

DRsp Nr. 2018/9250

Teilnahme eines Arbeiten an Schiffen ausführenden Unternehmens am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe Begriff des Bauwerks im Sinne des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

1. Arbeiten an Schiffen fallen nach traditionellem Verständnis der beteiligten Branchen grundsätzlich nicht unter die Bautarifverträge.2. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV-Bau kann nicht in der Weise ausgelegt werden, dass Korrosionsschutzarbeiten an Schiffen erfasst werden (Abgrenzung zu BAG 9. April 2014 - 10 AZR 1085/12).

3. Ein Schiff ist kein Bauwerk

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 19. Oktober 2017 - 1 Ca 1096/16 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VTV § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2; Abschn. II VTV § 1 Abs. 2; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren des Baugewerbes.