FG Münster - Urteil vom 31.08.2010
9 K 3466/09 K,G
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2;
Fundstellen:
ZIP-aktuell 2010, Nr. 315

Teilwertabschreibung auf Aktien des Anlagevermögens -- voraussichtlich dauernde Wertminderung

FG Münster, Urteil vom 31.08.2010 - Aktenzeichen 9 K 3466/09 K,G

DRsp Nr. 2010/23090

Teilwertabschreibung auf Aktien des Anlagevermögens -- voraussichtlich dauernde Wertminderung

1. Bei börsennotierten Aktien des Finanzanlagevermögens ist grundsätzlich von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn deren Kurswert zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung keine Anhaltspunkte für ein alsbaldiges Ansteigen des Kurses gegeben sind. 2. Wertveränderungen innerhalb einer gewissen Bandbreite sind dabei aber nur als vorübergehende Wertschwankungen anzusehen und rechtfertigen keine Teilwertabschreibung. 3. Eine Teilwertschreibung kann hiernach nur dann allein auf die Entwicklung der Börsenkurse ohne Heranziehung weiterer Kriterien gestützt werden, wenn entweder der Börsenkurs am Bilanzstichtag um mehr als 20% unter dem Kurs beim Erwerb des Wertpapiers liegt oder der Börsenkurs an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen jeweils um mehr als 10% unter dem Kurs beim Erwerb des Wertpapiers liegt.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2;

Tatbestand:

Streitig ist, unter welchen Voraussetzungen bei Aktien eine "voraussichtlich dauernde Wertminderung" im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzunehmen ist.