FG Hamburg - Urteil vom 26.08.2010
2 K 44/10
Normen:
EStG § 5a; EStG § 16;
Fundstellen:
DStRE 2011, 988

Tonnagesteuer

FG Hamburg, Urteil vom 26.08.2010 - Aktenzeichen 2 K 44/10

DRsp Nr. 2010/23039

Tonnagesteuer

Der Gewinn aus der Auflösung des Unterschiedsbetrages, der bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gem. § 5a Abs. 4 Nr. 3 EStG entsteht, ist kein Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 EStG, denn es fehlt an dem erforderlichen sachlichen Zusammenhang mit der Veräußerung. Die Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages ist bereits durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart vom Bestandsvergleich gem. §§ 4 Abs. 1, 5 EStG zur Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG verursacht worden.

Normenkette:

EStG § 5a; EStG § 16;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen um die Frage, ob der gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) bei Ausscheiden eines Gesellschafters dem Gewinn nach § 5a Abs. 1 EStG anteilig hinzuzurechnende Unterschiedsbetrag als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 EStG anzusehen ist.