Die Beteiligten streiten im Wesentlichen um die Frage, ob der gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) bei Ausscheiden eines Gesellschafters dem Gewinn nach § 5a Abs. 1 EStG anteilig hinzuzurechnende Unterschiedsbetrag als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 EStG anzusehen ist.
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