Abschreibungen dienen im Ertragsteuerrecht nicht nur der gleichmäßigen Verteilung von Anschaffungs- und Herstellungskosten auf mehrere Jahre, sondern - von politischer Seite - auch als Instrument, um Anreize für Investitionen zu schaffen. Werfen wir daher einen Blick auf die aktuellen AfA-Varianten und schauen darüber hinaus kurz in die Zukunft, denn die Bundesregierung plant bereits weitere Neuerungen.
Abzuschreiben sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG grundsätzlich alle Wirtschaftsgüter, die voraussichtlich mehr als ein Jahr im Betrieb genutzt werden. Der Gesetzgeber stellt hierbei auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ab, die von der Lebensdauer des Wirtschaftsguts zu unterscheiden ist. Denn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beschreibt nur, wie lange das jeweilige Wirtschaftsgut üblicherweise in einem Betrieb verwendet wird.
Beispiel Ein Kfz hat eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sechs Jahren. Wie wir aber alle wissen, sind Pkws tatsächlich deutlich länger nutzbar - ihre durchschnittliche Lebensdauer liegt bei rund zehn Jahren.
Abzuschreiben ist immer von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Besteht ein Recht auf Vorsteuerabzug, sind die Nettoanschaffungskosten Bemessungsgrundlage der Abschreibung; im Übrigen sind es die Bruttokosten.
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