Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin meldete am 10. August, 14. September und 11. Dezember 2012, am 10. Juli 2013 sowie am 21. März, 28. Mai, 7. und 11. August, 19. September, 17. und 24. Oktober und 19. Dezember 2014 aus Südkorea und Indien eingeführtes Iopamidol, einen Rohstoff für die Herstellung von Röntgenkontrastmitteln, zu Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Die Klägerin meldete das Iopamidol entweder unter der Unterpos. 3004 90 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) oder unter der Unterpos. 2924 29 98 KN mit dem Zusatzcode 2500 an. Auf Grund dieser Angaben sah das Zollamt Fracht des Hauptzollamts A-Stadt von der Erhebung von Zoll ab und setzte nur Einfuhrumsatzsteuer gegen die Klägerin fest.
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