BayObLG - Beschluss vom 01.03.2002
4 St RR 2/02
Normen:
AO § 150 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 § 378 Abs. 1 ; EGStG § 25 Abs. 3 Sätze 4, 5 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 2002, 45
NStZ-RR 2002, 274
StV 2004, 27
wistra 2002, 355

Überlassung eines Blankoformulars für Einkommensteuererklärung - leichtfertiges Handeln des Steuerpflichtigen

BayObLG, Beschluss vom 01.03.2002 - Aktenzeichen 4 St RR 2/02

DRsp Nr. 2002/11123

Überlassung eines Blankoformulars für Einkommensteuererklärung - leichtfertiges Handeln des Steuerpflichtigen

»1. Überlässt ein Steuerpflichtiger ein von ihm blanko unterschriebenes Einkommensteuererklärungsformular seinem steuerlichen Berater und lässt ihn die von diesem ausgefüllte Erklärung ungeprüft beim Finanzamt einreichen, so handelt er in der Regel zumindest leichtfertig im Sinne des § 378 Abs. 1 AO.2. Dies gilt auch, wenn der Berater Mitglied der rechts- bzw. steuerberatenden Berufe oder Finanzbeamter ist.«

Normenkette:

AO § 150 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 § 378 Abs. 1 ; EGStG § 25 Abs. 3 Sätze 4, 5 ;

Tatbestand: