LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.07.2024
L 9 KR 287/21
Normen:
SGB V § 229 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 04.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 287/21

Überprüfungsverfahren gegen die Erhebung von Beiträgen auf eine gewährte Betriebsrente

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.07.2024 - Aktenzeichen L 9 KR 287/21

DRsp Nr. 2024/13081

Überprüfungsverfahren gegen die Erhebung von Beiträgen auf eine gewährte Betriebsrente

1. Für die Abgrenzung von "Übergangsleistungen", die nicht der Beitragsbemessung der gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde zu legen sind, von Leistungen des Arbeitgebers, die der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen sind, sind nicht die subjektiven Vorstellungen und Beweggründe der Arbeitsvertragsparteien entscheidend. Vielmehr ist auf den objektiven Inhalt der Leistung zu blicken sowie auf den verbeinbarten Leistungsbeginn. 2. Wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung sind ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Einkommens-Ersatzfunktion.

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juni 2021 sowie der Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2018 werden aufgehoben. Die Beklagten werden verurteilt, den Beitragsbescheid vom 31. Januar 2018 aufzuheben.

Die Beklagten tragen die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das gesamte Verfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 229 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich im Überprüfungsverfahren gegen die Erhebung von Beiträgen auf eine von der F gewährte "Betriebsrente".