FG Köln - Urteil vom 27.08.2010
5 K 2676/08
Normen:
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Umfang der Änderungsbefugnis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO

FG Köln, Urteil vom 27.08.2010 - Aktenzeichen 5 K 2676/08

DRsp Nr. 2010/23089

Umfang der Änderungsbefugnis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO

Aus der Bindungswirkung eines Grundlagenbescheides folgt, dass der Folgebescheid vollständig und zutreffend an den Regelungsgehalt des Grundlagenbescheides anzupassen ist. Diese Anpassungsverpflichtung kann auch eine neue selbständige Würdigung eines für den Folgebescheid relevanten Sachverhalts in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht einschließen.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines vom Beklagten erlassenen Änderungsbescheides.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Einkommensteuererklärung 2001 reichten sie am 06.06.2002 und die Einkommensteuererklärung 2002 am 18.11.2003 beim Beklagten ein. Der Einkommensteuerbescheid 2001 wurde erklärungsgemäß mit Bescheid vom 30.07.2002 erlassen. Basierend auf einer gesonderten und einheitlichen Feststellung wurde dieser Bescheid am 22.11.2002 geändert. Weitere Änderungen erfolgten aufgrund eines Änderungsantrages am 21.02.2003. Der Einkommensteuerbescheid 2002 erging 26.02.2004.