Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines vom Beklagten erlassenen Änderungsbescheides.
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Einkommensteuererklärung 2001 reichten sie am 06.06.2002 und die Einkommensteuererklärung 2002 am 18.11.2003 beim Beklagten ein. Der Einkommensteuerbescheid 2001 wurde erklärungsgemäß mit Bescheid vom 30.07.2002 erlassen. Basierend auf einer gesonderten und einheitlichen Feststellung wurde dieser Bescheid am 22.11.2002 geändert. Weitere Änderungen erfolgten aufgrund eines Änderungsantrages am 21.02.2003. Der Einkommensteuerbescheid 2002 erging 26.02.2004.
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