LAG Köln - Urteil vom 24.04.2024
5 Sa 457/23
Normen:
BetrAVG § 7 Abs. 5 S. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
ArbR 2024, 414
FA 2024, 234
NZA-RR 2024, 490
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 657/23

Umfang der Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für eine Versorgungszusage; Vorliegen eines Versicherungsmissbrauchs

LAG Köln, Urteil vom 24.04.2024 - Aktenzeichen 5 Sa 457/23

DRsp Nr. 2024/10210

Umfang der Einstandspflicht des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für eine Versorgungszusage; Vorliegen eines Versicherungsmissbrauchs

1. Zur Beantwortung der Frage, ob § 7 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 BetrAVG zur Anwendung kommt, ist ein sich aus der Systematik der Vorschrift ergebendes dreistufiges Prüfungsverfahren zu durchlaufen: Im ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Sicherungsfall vorliegt, der grundsätzlich eine Einstandspflicht des PSV nach § 7 Abs. 1 oder § 7 Abs. 2 BetrAVG begründet (= Grundregel). Dem schließt sich auf der 2. Stufe die Prüfung an, ob die Zusage in den letzten beiden Jahren vor dem Eintritt des Versicherungsfalls erfolgt ist (§ 7 Abs. 5 Satz 3 1. Halbsatz BetrAVG). Ist dies der Fall, besteht grundsätzlich keine Einstandspflicht des PSV (= Ausnahme von der Grundregel). Schließlich ist in einem dritten Schritt zu prüfen, ob gemäß § 7 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 und 2 BetrAVG ausnahmsweise doch eine der Höhe nach begrenzte Einstandspflicht des PSV besteht (= Ausnahme von der Ausnahme). Weitere Ausnahmen als die sich aus § 7 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 und 2 BetrAVG ergebenden Ausnahmen von der Ausnahme, die zu einer höheren Einstandspflicht des Beklagten führen könnten, bestehen nicht.