Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.07.2010, Az. 24 O 293/96,
a b g e ä n d e r t
und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 15.230,29 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 12.362,28 € seit 29.06.1996 und aus weiteren 2.868,01 € seit 15.05.2004.
2.Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.07.2010, Az. 24 O 293/96,
z u r ü c k g e w i e s e n.
3.Der Kläger trägt von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen 98 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 2 %.
4.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung jeweils in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
5.Die Revision wird zugelassen.
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