OLG Stuttgart - Urteil vom 29.03.2011
10 U 106/10
Normen:
BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 30.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 293/96

Umfang der Schadensersatzpflicht nach einem Verkehrsunfall; Zurechnung von Beschwerden

OLG Stuttgart, Urteil vom 29.03.2011 - Aktenzeichen 10 U 106/10

DRsp Nr. 2012/16235

Umfang der Schadensersatzpflicht nach einem Verkehrsunfall; Zurechnung von Beschwerden

Eine Renten- oder Begehrensneurose lässt ausnahmsweise die Zurechnung von Schäden zu einem Verkehrsunfall entfallen. Das gilt insbesondere dann, wenn in einem gewissen zeitlichen Abstand zu dem Unfallgeschehen (hier: zwei Jahre und mehr) 90% der beklagten Beschwerden auf persönlichkeitsbedingten Faktoren und nicht mehr auf dem Unfallgeschehen beruhen.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.07.2010, Az. 24 O 293/96,

a b g e ä n d e r t

und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 15.230,29 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 12.362,28 € seit 29.06.1996 und aus weiteren 2.868,01 € seit 15.05.2004.

2.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.07.2010, Az. 24 O 293/96,

z u r ü c k g e w i e s e n.

3.

Der Kläger trägt von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen 98 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 2 %.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung jeweils in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

5.

Die Revision wird zugelassen.