Streitig ist die Festsetzung von Umsatzsteuer nach einer Steuerfahndungsprüfung, insbesondere die Berechtigung zum Vorsteuerabzug.
Der Kläger betätigte sich in den Streitjahren als Einzelunternehmer und als Geschäftsführer der A GmbH. Darüber hinaus war er nach den Feststellungen der Steuerfahndung faktischer Geschäftsführer der B GmbH sowie der C GmbH.
Nach einer Steuerfahndungsprüfung für den Zeitraum 2005 bis März 2007 (Steuerfahndungsbericht vom 24.04.2008) erließ der Beklagte am 31.07.2008 für 2005 einen gem. § 164 Abs. 2 der () geänderten, für die Jahre 2006 und 2007 erstmaligen Bescheid über Umsatzsteuer. Dabei wich der Beklagte von der Jahressteuererklärung für 2005 und den Voranmeldungen für 2006 und 2007 ab, insbesondere erkannte er angemeldete Vorsteuerbeträge aus Wareneinkäufen in erheblichem Umfang nicht an. Die Steuerfahndung hatte - u. a. unter Berücksichtigung der Umsatzsteueranmeldungsdaten und der im Zuge einer Durchsuchung bei dem Kläger sichergestellten Buchführungsunterlagen - u. a. Folgendes festgestellt:
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