Streitig ist, ob gegen den Kläger Umsatzsteuer aus Verkäufen über die Internet-Auktions-Plattform "ebay" festgesetzt werden kann.
1. Der verheiratete Kläger eröffnete am 1. November 2001 auf der Internet-Auktions-Plattform "ebay" ein Nutzerkonto, das ihn dazu berechtigte, an Online-Auktionen verschiedenster Gegenstände sowohl als Verkäufer als auch als Käufer teilzunehmen. Für dieses Nutzerkonto wählte der Kläger den Nutzernamen "A", das sich jeweils aus den ersten beiden Buchstaben des Vornamens der Ehefrau, des Klägers und des gemeinsamen Nachnamens zusammensetzte. Das Nutzerkonto war durch ein Passwort vor dem unbefugten Gebrauch durch Dritte geschützt.
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